Gegenstand und Leistungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Versicherungsfall ist der (schadenursächliche) Verstoß, nicht das Schadenereignis oder die Inanspruchnahme.
Als (echte) Vermögenschäden im o.g. Sinne gelten nur Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Typisch für die Haftpflichtversicherung beinhaltet die Leistungspflicht des Versicherers folgendes:
Prüfung der Haftpflichtfrage
Abwehr von unberechtigten Haftpflichtansprüchen
Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen
Bei gewissen Risikoarten (z.B. Vereine, Stiftungen, Verbände) wird auch Versicherungsschutz für Eigenschäden geboten.