Versicherungsnehmer und versicherter Personenkreis
Versicherungsnehmer und somit auch Beitragsschuldner ist zwar das Unternehmen, Versicherungsschutz wird jedoch allein dem Kreis der versicherten Personen, den Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen (z.B. Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung und/ oder Aufsichtsrat) sowie teilweise auch leitenden Angestellten, gewährt. Als Versicherungsnehmer kommen neben als Kapitalgesellschaften organisierten Unternehmen (insbesondere AG und GmbH) auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen in Betracht.
Leistungen
Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung und keine Kasko- oder Eigenschadenversicherung. Gegenstand der Versicherung ist daher die Gewährung von Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der Tätigkeit für den Versicherungsnehmer oder für ein mitversichertes Tochterunternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von Dritten oder vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird.
Wie bei jeder Haftpflichtversicherung beinhaltet die Leistungspflicht des Versicherers bei Vorliegen eines Versicherungsfalls folgendes:
Prüfung der Haftpflichtfrage
Abwehr von unberechtigten Haftpflichtansprüchen
Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen
Beispiele
Beschaffung:
Erwerb einer ungeeigneten EDV-Anlage
Auswahl eines insolventen Lieferanten, dessen mangelnde Leistungsfähigkeit absehbar war
Produktion:
Unterlassene oder unzureichende Marktanalysen
Entscheidung für eine ungeeignete Produktionsanlage
Aufbau überhöhter Produktionskapazitäten
Absatz:
Warenverkauf auf Kredit an Unternehmen mit unzureichender Bonität
Verluste durch fehlerhafte Angebotskalkulation
Lückenhafte Rückrufaktion
Werbeaktion verstößt gegen Wettbewerbsrecht
Finanz- und Rechnungswesen:
Fehlerhafte Kredit- und Finanzierungspolitik
Verjährung von Forderungen
Fehlerhafte Rechnungsprüfung
Planung und Organisation:
Firmenakquisition zu ungünstigen Konditionen
Outsourcing führt zu steuerlicher Mehrbelastung
Personalwesen:
Formfehler bei Kündigungen
Fehlende oder unzureichende Kontrollsysteme ermöglichen Veruntreuungen durch Mitarbeiter oder Dritte